ALLGEMEINE MIETBEDINDUNGEN
der Firma Auto Gilles, Alwin Gilles e.K.
Die folgenden allgemeinen Bedingungen der Firma Auto Gilles, Alwin Gilles e. K. (nachfolgend Vermieter) gelten ausschließlich; entgegenstehende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter erkennt ausdrücklich Ihre Geltung schriftlich an. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung/Vermietung an den Mieter vorbehaltslos durch den Vermieter ausgeführt wird.
- Allgemeines
- Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Mietzinses zu überlassen.
- 2. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz-bestimmungen sowie Straßenverkehrsordnungsvorschriften zu beachten. Der Mietgegenstand ist ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und ggf. vollgetankt zurückzugeben.
- Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
- Bei Abholung der Mietsache gehen die Gefahr der Beschädigung, des Verlustes und die Gefahr der Beförderung auf den Mieter über. Dies gilt auch, wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt wird.
- Bei Verzug des Vermieters mit der Übergabe des Mietgegenstandes kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Vermieter zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes gesetzt hat. Für die verspätete Zurverfügungstellung der Mietsache kann der Mieter nur dann Schadensersatz verlangen, wenn der Vermieter die Verzögerung zu verschulden ist. Die Entschädigung ist begrenzt auf den täglichen Nettomietpreis. Das Recht zum Rücktritt bleibt unberührt.
- Mietpreis / Mietzeit
- Die Mietzeit beginnt an dem zwischen Vermieter und Mieter vereinbarten Zeitpunkt. Bei Reservierungen ist grundsätzlich die Reservierungszeit für den Mietbeginn maßgebend. Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste unter Vorbehalt von Preisänderungen. Die angegebenen Preise sind Nettopreises zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer.
Der Mietpreis pro Tag und Maschine, bezieht sich an Werktagen auf eine Mietzeit von 24 Stunden. In den 24 Stunden stehen dem Mieter bei Maschinen mit einer Schichtzeit 8 Betriebsstunden zur Verfügung. An Samstagen ist die Mietzeit gültig von 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr, inkl. 8 Betriebsstunden. Überstunden (auch angefangene), werden dem Mieter mit 1/5 der Tagesmiete in Rechnung gestellt. Ab der vierten Überstunde wird ein neuer Miettag berechnet.
Wochenendtarife werden mit 1,5 Tagen berechnet. Diese sind gültig in der Zeit von Samstag 7:30 Uhr bis Montag 7:30 Uhr. Der Wochenendtarif enthält eine Betriebszeit von 10 Stunden bei Maschinen mit einer Schichtzeit.
Zum Mietpreis kann der Vermieter eine Reinigungsgebühr in erforderlicher Höhe, wenn der Mieter nicht ausreichend gesäubert hat.
- Die Miete ist im Voraus in bar ohne Abzug zahlbar zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
- Der Mieter hat eine Kaution bei Übergabe der Mietsache zu zahlen, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde. Die Kaution wird vom Vermieter im Verhältnis der angegebenen Mietdauer und dem Wert des Mietgegenstandes festgesetzt.
- Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht zahlt, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt dem Vermieter in diesem Falle vorbehalten.
- Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter berechtigt, die vom Mieter zu zahlenden Beträge mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird erstattet, wenn feststeht, dass der Mieter seine Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat.
- Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Mieter und Vermieter haben das Recht den Mietvertrag nach Ablauf der voraussichtlichen Mietdauer jederzeit durch Kündigung zu beenden. Die Kündigung kann formlos erfolgen, muss aber im Zweifelsfall bewiesen werden können. Beabsichtigt der Mieter das Mietverhältnis zu beenden, so kann dieses auch nur durch ihn gekündigt werden.
Kündigungen durch einen Erfüllungsgehilfen sind nicht statthaft und beenden das Mietverhältnis nicht.
- Mängel der Mietsache
- Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme zu untersuchen und festgestellte Mängel sofort zu rügen.
- 2. Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser unverzüglich schriftlich nach der Entdeckung dem Vermieter anzuzeigen; andernfalls gilt der Mietgegenstand auch in Anlehnung eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht.
- Reservierung
Der Mieter kann Mietgegenstände für einen bestimmten Zeitpunkt reservieren. Die entsprechenden Termine sind für den Vermieter unverbindlich. Falls der Mieter den reservierten Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und für den vereinbarten Zeitraum abnimmt, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollständigen Mietzinses verpflichtet.
- Haftungsbegrenzung des Vermieters
- Der Vermieter haftet bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sofern dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, sind im Übrigen Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die vorstehende Beschränkung gilt nicht bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
- Darüber hinaus ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Soweit infolge unterlassener oder fehlerhafter Anleitung des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen/gesetzlichen Vertreters der Mietgegenstand vom Mieter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen des § 6 entsprechend.
- Benutzung der Mietsache
- Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Alle Personen, die den Mietgegenstand im Auftrag und/oder unter Verantwortung des Mieters bedienen, müssen mit den Bedienungsanleitungen und/oder vermieterseitigen Anleitungen vertraut sein und entsprechend handeln. Der Mieter sichert zu, dass alle Personen, die die Mietsache bedienen, im Hinblick auf diese Bedienung qualifiziert sind und über die ggf. (gesetzlich) geforderten Zeugnisse, Befähigungsnachweise, Führerscheine usw. verfügen.
- Während der Mietzeit auftretende Beschädigungen der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und den Mietgegenstand nach Beschädigung dem Vermieter vorzulegen. Im Falle der Beschädigung des Mietgegenstandes ist der Vermieter berechtigt, die Reparatur selbst auf Kosten des Mieters oder durch ein ausgewähltes Fachunternehmen durchführen zu lassen.
- Der Vermieter darf die Mietsache jederzeit besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter untersuchen oder durch einen Dritten untersuchen zu lassen.
- Für den Fall, dass ein Dritter Ansprüche auf den Mietgegenstand erhebt, hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich schriftlich hiervon zu unterrichten und dem Vermieter von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht. Untervermietung und Bereitstellung an Dritte ist nicht gestattet. Für den Fall, dass der Mieter gegen vorgenannte Vereinbarungen verstößt, ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten.
- Weitere Pflichten des Mieters
- Der Mieter verpflichtet sich, keinem Dritten den Mietgegenstand zu überlassen oder Rechte aus diesem Vertrag abzutreten oder Rechte jeglicher Art an dem Mietgegenstand einzuräumen. Für den Fall eines Verstoßes gegen die vorgenannten Pflichten hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
- 2. Für den Fall, dass Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger behaupteter Ansprüche, Recht an dem Mietgegenstand geltend machen den Mietgegenstand in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich spätestens innerhalb von 3 Tagen mittels Briefs, Telefax oder E-Mail zu unterrichten. Der Mieter hat den Dritten schriftlich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen und dem Vermieter eine Durchschrift zukommen zu lassen. Für den Fall, dass der Mieter die Rechte des Vermieters entsprechend der vorstehenden Vereinbarung nicht ausreichend durchsetzt, ist der Vermieter zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt.
- Rückgabe des Mietgegenstandes
- Die Mietzeit endet mit Rückgabe des Mietgegenstandes und sämtlicher mitvermieteter Teile am Sitz des Vermieters oder bei der Rückgabe an einem anderen vereinbarten Ort jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
- Der Mieter hat den Mietgegenstand am vereinbarten Datum an den Vermieter in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Der Mieter muss den Mietgegenstand gereinigt und wie bei Erhalt verpackt zurückzugeben. Für denn Fall, dass aufgrund nicht ausreichender Sortierung oder Reinigung mit dem Vermieter Mehrkosten entstehen, können diese Mehrkosten dem Vermieterin Rechnung gestellt werden.
- Nach Rückgabe wird der Vermieter die Mietsache in angemessener Zeit untersuchen. Zeigen sich bei der Untersuchung Schäden verfasst der Vermieter eine Schadensmeldung. In der Schadensmeldung bestimmt der Vermieter eine Frist, in der der beschädigte Mietgegenstand für den Mieter zur Untersuchung bereitsteht. Nach ungenutztem Fristablauf erfolgt die Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung durch den Vermieter. Falls der Mieter nicht die Möglichkeit eines Gegengutachtens nutzt, erfolgt die Schadensermittlung durch den Vermieter, die für den Mieter verbindlich ist. Im Übrigen richtet sich die Schadensabwicklung nach den Regelungen des § 12.
- Beschädigung und Untergang der Mietsache
1.Schäden an der Mietsache, die während der Mietdauer entstehen, müssen unmittelbar nach Auffinden schriftlich der Vermieter angezeigt werden.
- Der Mieter ist verpflichtet, unmittelbar nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden einen Diebstahl dem Vermieter zur Kenntnis zu bringen und den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Dem Vermieter ist eine Durchschrift der polizeilichen Anzeige unmittelbar zukommen zu lassen. Das in der polizeilichen Anzeige angegebene Datum des Diebstahls gilt als Enddatum des Mietvertrags.
3.Im Falle der Beschädigung oder des Untergangs der Mietsache verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter den Zeitwert der Mietsache zu ersetzen.
- Der Mieter ist im Schadensfall verpflichtet, alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere dass
- a) sofort die Polizei hinzugezogen wird, auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter,
- b) zur Weiterleitung an den Vermieter die Namen und Anschriften von Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge
notiert werden sowie eine Skizze angefertigt wird,
- c) von dem Mieter kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und
- d) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für den Mietgegenstand
getroffen werden.
Vor Erfüllung dieser Pflichten darf der Mieter sich nicht vom Unfallort entfernen. Der Mieter ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich
dem Vermieter vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Bei der Bearbeitung des Schadensfalles durch den Vermieter ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalls und zur Feststellung der Schadenslage zwischen Vermieter und dem Mieter erforderlich ist.
- Versicherung und Haftungsbegrenzung
- Der Mieter haftet in jedem Falle für Verlust, Schaden oder Diebstahl sowie Untergang des
Mietgegenstandes.
- Versicherung
Der Mieter hat die Möglichkeit eine Feuer- und Diebstahlversicherung beim Vermieter abzuschließen.
Die Versicherungsprämie beträgt 10% vom Tagesmietpreis oder wird pauschal angegeben und pro Kalendertag berechnet. Zwecks Versicherungsschutzes erfolgt die Berechnung der Prämie für die Feuer- und Diebstahlversicherung während der gesamten Mietzeit auch an Wochenenden und Feiertagen. Auf die Prämie kann kein Rabatt gewährt werden. Möchte der Mieter beim Vermieter keine Versicherung abschließen, so ist er verpflichtet den Mietgegenstand bei einer Versicherung seiner Wahl zu Gunsten des Vermieters vor Mietantritt gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern.
Bei der Versicherung, die bei uns abgeschlossen werden kann, handelt es sich um eine Feuer- und Diebstahlversicherung. Der Mieter haftet dabei grundsätzlich im Schadensfall mit einer Selbstbeteiligung von 2500,00€.
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand auf eigene Kosten zugunsten des Vermieters gegen Maschinenbruch zu versichern. Darüber hinaus verpflichtet sich der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenen Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist er dem Vermieter gegenüber auch zum Ersatz hieraus entstandener Schäden verpflichtet und haftet bei Verlust oder anderweitigen Schäden bis zur Höhe des Neuwertes bei Maschinen die nicht älter als ein Jahr sind, darüber hinaus jedoch bis zum aktuellen Zeitwert der gemieteten Sache zum Schadenszeitpunkt des Schadenseintritts.
Der Mieter hat nachzuweisen, dass ein eingetretener Schaden nicht von ihm verschuldet worden ist. Verletzt ein Mieter seine Pflicht zur Anzeige eines eingetretenen Schadens, so haftet der Mieter für den Schaden ohne die Möglichkeit der Entlastung. In diesem Fall haftet der Mieter für alle eingetretenen Schäden einschließlich aller Folgeschäden unbeschränkt.
Der Mieter haftet im Rahmen dieser Bedingungen, darüber hinaus für alle berechtigten wie unberechtigten Benutzer des Mietobjektes wie für einen Erfüllungsgehilfen.
- Haftung des Mieters
Der Mieter haftet während der Dauer des Mietvertrages für an dem Mietgegenstand entstehende Schäden oder den Verlust des Mietgegenstandes oder Teilen desselben oder mitgelieferten Zubehörs. Diese Pflicht tritt auch bei Überlassung des Mietgegenstandes an
Dritte ein.
- Kündigung
- Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich, fristlos bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt immer dann vor, wenn der Mieter seine aus dem Vertragsverhältnis oder dem Gesetz folgenden Pflichten verletzt.
- Für den Fall der Kündigung finden die §§ 7 und 9 entsprechende Anwendung.
- Fälligkeit, Zahlung
Die Endabrechnung des Mietzinses und sonstiger Forderungen zzgl. der jeweils geltenden MwSt. erfolgt durch den Vermieter bei Rückgabe des Mietgegenstandes – soweit der Mietzins nicht im Voraus bei Übergabe des Mietgegenstandes bezahlt worden ist – oder sobald dies möglich ist. Die abgerechneten Beträge sind mit der Rechnungsübergabe bzw. Zustellung sofort ohne Abzug fällig und zahlbar.
- Schlussbestimmungen, Rechtswahl, Gerichtsstand
- Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt auch für ein Abstandnehmen von dieser Schriftformabrede selbst.
- Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters in Kalkar-Kehrum. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.
- Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
*D13/1031